ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Von CMP, betrieben durch Bert Mühlbauer: Kulturmanagement und Veranstaltungsservice – Stand: 01. Juli 2022

§1 GELTUNGSBEREICH
1. Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen CMP (nachfolgend auch Auftragnehmer genannt) und den Vertragspartnern, die Sach-, Dienst- oder Werkleistungen oder sonstige Leistungen von CMP bestellen (nachfolgend auch Auftraggeber genannt). Diese AGB erfassen damit insbesondere den Geschäftsbereich des Kulturmanagements, der Planung und Durchführung von Veranstaltungen sowie der Vermietung und der Verwendung von Veranstaltungstechnik, auch der Überlassung und dem Einsatz von Personal bzw. der kompletten Erbringung der vertraglich vereinbarten Veranstaltungstechnik. Alle sich daraus ergebenen Dienstleistungen erfolgen ausschließlich zu diesen Bedingungen, die von den Vertragsparteien als verbindlich anerkannt worden sind.
2. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
3. Die Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündlich oder schriftlich ohne ausdrückliche Bestätigung oder Vollmacht der Geschäftsführung Nebenabsprachen zu treffen oder Zusicherungen abzugeben, die über den schriftlichen Inhalt des Vertrages hinausgehen.
§2 ANGEBOT, VERTRAGSABSCHLUSS, FRISTEN UND TERMINE
1. Die Angebote von CMP sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen nur durch schriftliche Auftragsbestätigung von CMP oder durch Ausführung nach Auftragserteilung des Auftraggebers zu Stande.
2. Liefer-, Fertig- und Zurverfügungstellungsfristen und -termine sind unverbindlich, solange sie nicht schriftlich durch CMP bestätigt sind.
3. Der Beginn der vom Auftragnehmer bestätigten Fristen bzw. Termine setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung von Fristen bzw. Terminen durch den Auftragnehmer setzt ferner die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen (wie z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Ausfälle oder Störungen im Bereich der Betreiber physikalischer Netze), auch wenn sie bei Dritten eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Bearbeitungszeit hinauszuschieben oder wegen des nichterfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Auftraggebers vom Auftrag zurückzutreten bleibt davon unberührt, sofern durch die Verzögerung die Leistung für den Auftraggeber nicht mehr verwendbar ist.
5. Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf Verzugsentschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insgesamt jedoch höchstens bis zur Höhe des Netto-Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers beruht.
§3 LEISTUNGSUMFANG BEI VERMIETUNG
1. Im Falle der Vermietung von Gegenständen, beginnt die Mietzeit mit dem Tag der Abholung und endet mit der Rückgabe der gemieteten Geräte. Abholung und Rückgabe können während der Geschäftszeiten oder nach Vereinbarung erfolgen. 2. Ein angegebener Tagesmietpreis bezieht sich auf die Dauer der Mietzeit, sofern vertraglich nicht eine Abrechnung nach Nutzungstagen vereinbart ist. Bei Vermietung von Personal wird grundsätzlich nach Tagen abgerechnet (sog. Tagessatz), bei einer maximalen Einsatzdauer von 10 (Zehn) Stunden pro Tagessatz. cmp CULTURE MANAGEMENT PRODUCTION Seite 2 von 5 Fahrt- und Reisezeiten werden der Einsatzdauer angerechnet. Sofern sich herausstellt, dass die Zahl der während der Mietzeit vereinbarten Nutzungstage überschritten wird, hat der Auftraggeber unverzüglich die Zustimmung des Auftragnehmers dazu einzuholen. Wird der Mietgegenstand unberechtigt an mehr als den vertraglich vereinbarten Nutzungstagen genutzt, so ist ein um 25 % erhöhter Tagesmietpreis für diese Tage zusätzlich zu entrichten.
Bei Vermietung von Personal ist grundsätzlich eine Verpflegung (dies schließt eine warme Mahlzeit sowie ausreichend Getränke ein) vom Auftraggeber zu stellen. Sollte keine oder nur unzureichende Verpflegung von Seiten des Auftraggebers zur Verfügung gestellt werden, erhöht sich der Vermietpreis pauschal um 30 € (Dreißig Euro) pro Tagessatz und Person. Dies gilt nur für Aufträge in Deutschland. In anderen Ländern ist mit abweichenden Beträgen zu rechnen, welche vor Auftragsbeginn schriftlich benannt werden. Verbrauchsmaterial, insbesondere Druck- und Telekommunikationskosten, werden gesondert in Rechnung gestellt. Im Falle von notwendigen Reisen des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen sind Kost und Logis zusätzlich zum Mietpreis zu stellen. Nähere Bestimmungen dazu sind in Anlage 1: Preisinformationen zu finden.
3. Die vereinbarte Rückgabezeit (Tag und Uhrzeit) ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so ist CMP hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden angebrochenen Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, ist ein um 25 % erhöhter Tagesmietpreis für diese Tage zu entrichten. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, den CMP durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen.
4. CMP verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu übergeben. Die Übergabe erfolgt im Lager von CMP. Eine Anlieferung erfolgt gegen Berechnung der Kosten. CMP ist zur Instandhaltung der Mietsache und Beseitigung von Sachmängeln während der Mietzeit berechtigt, jedoch – unbeschadet des gesetzlichen Rechts des Mieters auf Mietminderung oder zum Rücktritt vom Vertrag - nicht verpflichtet. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich anzuzeigen und ihm die Feststellung und Beseitigung von Mängeln zu ermöglichen, insb. zu diesem Zweck Zugang zu den entsprechenden Räumen und Einrichtungen zu verschaffen. Reparatureingriffe des Auftraggebers sind nicht gestattet.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich bei der Übernahme bzw. vor Versand der gemieteten Geräte von deren Vollständigkeit und richtigen Funktion zu überzeugen. Die Übernahme gilt im Zweifel als Bestätigung des einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit der Geräte.
6. Der Auftraggeber darf die Mietsache nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von CMP, Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlassen oder ins Ausland verbringen.
§ 4 PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
1. Gegenstände, die dem Auftraggeber (z.B. als Mieter) übergeben sind, sind pfleglich, sachgerecht und bestimmungsgemäß zu behandeln und dürfen ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Eine übermäßige Inanspruchnahme ist zu vermeiden. Der Auftraggeber hat für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE, zu sorgen.
2. Die Gegenstände sind im sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Der Auftraggeber haftet für Beschädigungen, Verluste und Ähnliches in Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Gegenstände, u.a. Leuchtmittel oder andere Teile, einschließlich Kleinteilezubehör, hat der Auftraggeber den üblichen Marktpreis zu erstatten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis unbenommen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger als der Neuwert bzw. Marktpreis sei.
3. Bei jedem Auftrag, also auch wenn der Auftrag mit Personal des Auftragnehmers durchgeführt wird (sog. Full Service), hat der Auftraggeber
- für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Anlagen Sorge zu tragen; für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Schwankungen hat der Auftraggeber einzustehen; - die technischen Anlagen während des gesamten vertraglichen Zeitraums der Verwendung (d.h. vom Aufbau bis zum Abbau, einschließlich etwaiger Zeiten, in denen die Technik nicht genutzt wird) gegen unbefugten Gebrauch, Beschädigungen, Diebstahl u.ä. zu schützen; - die technischen Anlagen vor dem Einfluss von Wetter (insbesondere Sonne und Regen), Staub, Publikumseinflüssen usw. zu schützen; werden technische Anlagen des Auftragnehmers während des Auftrags grob verschmutzt (z. B. durch Staub, Sand, Flüssigkeiten), ohne dass dies ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers und dessen Erfüllungsgehilfen liegt, so erhöht sich der Gesamtmietpreis pauschal um 15 %. Das Recht des Auftragnehmers auf Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis unbenommen, dass der Schaden (Reinigungsaufwand) nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die vereinbarte Pauschale ist.
4. Die technischen Anlagen sind nicht versichert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sowohl die zum Schutz der technischen Anlagen erforderlichen oder üblichen Versicherungen (insb. gegen Feuer, Diebstahl, Wasser) abzuschließen, als auch das allgemein mit dem Einsatz der technischen Anlagen bei Veranstaltungen verbundene Risiko (insb. Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist CMP auf Verlangen nachzuweisen.
5. Der Auftraggeber haftet für die von ihm nach dem Vertrag bereitzustellenden Helfer (z.B. bei Auf- und Abbau) in jedem Fall nach § 278 BGB, also wie für eigenes Verschulden. Anweisungen des Personals des Auftragnehmers ist unbedingt zu folgen. Seite 3 von 5 6. Die Nichteinhaltung der vorstehenden Pflichten berechtigt CMP - unbeschadet des Rechts auf Schadensersatz für dadurch entstehende Schäden - zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Auftrags.
§5 ANSPRÜCHE DES AUFTRAGGEBERS
1. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers im Fall der Miete von technischen Anlagen setzen voraus, dass der Auftraggeber die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Mietsache gem. § 3 überprüft hat bzw. ein später auftretenden Mangel der Mietsache unverzüglich nach der Feststellung mitgeteilt wurde. Bei der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten (wie z.B. Lautsprecheranlagen, computergesteuerten Scheinwerfern, Systemcontrollern, digitale Medientechnik usw.) ohne Fachpersonal von CMP, wird grundsätzlich keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion übernommen, es sei denn Mängel sind nachweisbar ausschließlich auf Defekte der Geräte vor Inbetriebnahme zurückzuführen.
2. Liegt ein Sachmangel vor, so ist CMP nach eigener Wahl zum Austausch oder zur Reparatur bzw. zur Nacherfüllung berechtigt. Ist der Auftragnehmer zum Austausch oder Reparatur bzw. zur Nacherfüllung nicht rechtzeitig in der Lage, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind im Übrigen ausgeschlossen; für Schadensersatzansprüche gilt Absatz 3.
3. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, insb. Mangelfolgeschäden. Ausgenommen vom Haftungsausschluss sind: a) solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von CMP (einschließlich der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) beruht, b) Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, c) Verzugsschäden und d) Schäden im Falle der Nichteinhaltung von gegebenen Garantien oder zugesicherten Eigenschaften. Soweit die Haftung des Auftraggebers ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter von CMP sowie ihrer Erfüllungsgehilfen.
§6 PREISE/ZAHLUNGEN
1. Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart. Sollte dies nicht geschehen sein, gilt ohne Abzug: Die Zahlung erfolgt per Vorauskasse. CMP behält sich vor, die Preisliste jederzeit und ohne Ankündigung zu verändern.
Alle angegeben und mitgeteilten Preise verstehen sich immer als Nettopreis.
2. a) Wird ein bereits erhaltener Auftrag innerhalb von 7 Tagen vor vereinbartem Installationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr bei bloßer Vermietung von technischen Geräten in Höhe von 25%, im Übrigen (insb. bei der Bestellung von Personal und bei Planung von Anlagen) in Höhe von 50% des vereinbarten Gesamtpreises zu zahlen. b) Wird ein bereits erhaltener Auftrag innerhalb von 3 Tagen vor Installationsbeginn bzw. Abholung storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 50% des vereinbarten Gesamtpreises zu zahlen. c) Wird ein bereits erhaltener Auftrag innerhalb von 1 Tag vor Installationsbeginn bzw. Abholung storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 100% des vereinbarten Gesamtpreises zu zahlen. Soweit der Auftragnehmer die stornierten Leistungen anderweitig verwertet, hat er den dabei erzielten Erlös auf die nach vorstehenden Absätze b) oder c) vereinbarten Abstandsgelder bis zu der in Absatz a) bezeichneten Mindesthöhe, die dem Auftragnehmer in jedem Fall zusteht, in Anrechnung zu bringen.
3. Ist eine nachträgliche Zahlung vereinbart, so gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum; das Zahlungsziel wird ausdrücklich in der Rechnung per Datum bestimmt.
4. Der Auftraggeber kann nur dann mit Forderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, wenn diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
5. CMP ist berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.
§7 VERKAUF
1. Verkaufte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von CMP.
2. Im Falle des Verkaufs von Geräten, Produkten und Gegenständen an andere Unternehmer wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
3. Werden Pläne, technische Zeichnungen, Konzepte oder ähnliche Schriftstücke und Zeichnungen in der Durchführung des Auftrags durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt, so sind diese ausschließlich für den jeweiligen Auftrag durch den Auftraggeber nutzbar. Eine Weitergabe, Weiterverkauf, Vervielfältigung und Nutzung oder dem zur Verfügung stellen gegenüber Dritten ist nicht gestattet.
4. Verkaufte Pläne, technische Zeichnungen, Konzepte oder ähnliche Schriftstücke sind als Einzellizenz zu verstehen und zur alleinigen Nutzung durch den Käufer bestimmt. Ein Weiterverkauf an Dritte ist nicht gestattet.
§8 RECHTE DRITTER
Der Auftraggeber hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Auftragnehmer unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Auftrags Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Auftraggeber trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind. Wird bei Live-Veranstaltungen oder ähnlichen Formaten Musik eingesetzt, so ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Urheberrechte und der damit verbunden möglichen Anmeldung bei einer Verwertungsgesellschaft zuständig.
§9 GEHEIMHALTUNG
1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über alle ihnen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung über die andere Vertragspartei zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese nicht weiterzugeben. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, d.h. auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern der eigenen und der anderen Vertragspartei, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlich ist.
2. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, auch mit allen von ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung eingesetzten Mitarbeitern eine Absatz 1 inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren und deren Einhaltung sicherzustellen.
§10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen CMP und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2. Erfüllungsort für alle Leistungen des Auftragnehmers ist Görlitz.
3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist Görlitz.
4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
5. Die Wirksamkeit dieser AGB beginnt mit dem auf Seite 1 vermerkten Datum. Mit Inkrafttreten verlieren alle vorherigen Bedingungen ihre Gültigkeit.